MGI Infraconsulting Construction
Mario Golz
Müggelseedamm 239
12587 Berlin
T +49 175 975 23 22
m.golz@mgi-construction.de
Auftragsbearbeitung
p.winter@mgi-construction.de
info@mgi-construction.de
www.mgi-construction.de
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
MGI Infraconsulting Construction
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Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dieser ausdrücklich auf der Rechnung
zu entnehmen ist. Andernfalls wird ein Rechnungsabzug nicht gewährt.
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Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des
jeweiligen Arbeitsfortschritts zu verlangen, ohne dass es sich bei den
vertragsmäßig erbrachten Leistungen um abgeschlossene Teile des Werks
handeln muss. (§ 632 a BGB) Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt ihren
Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Werkes und ist zuzüglich jeweils
gültiger Mehrwertsteuer zu leisten, sofern kein Fall der gesetzlichen Umkehr
der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt. Abschlagszahlungen können
höchstens einmal im Monat verlangt werden. § 648 BGB bleibt hiervon
unberührt.
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Abschlagszahlungen vor Ablauf einer einmonatigen Frist sind unsererseits
berechtigt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vertragspartner seinen
Verpflichtungen nicht nachkommen kann bzw. bereits nicht nachkommt. Dies
gilt insbesondere bei einer Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, aber auch bei
allen sonstigen denkbaren Vertragsverletzungen. Ebenso, wenn über des
Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
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Sofern § 4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer vorzeitigen
Abschlagsrechnung führt, sind wir umgehend dazu berechtigt, den Vertrag
ohne die Einhaltung jedweder Frist zu kündigen und die gelieferte Leistung
zurückzuholen. Der Vertragspartner dazu ist verpflichtet, die uns dadurch
entstehenden Schäden bei Vorliegen eines Verschuldens zu ersetzen,
unbeschadet unserer darüber hinaus bestehenden gesetzlichen oder
vertraglichen Ansprüche. Auch ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, an der
Rücknahme unserer Leistung durch uns uneingeschränkt mitzuwirken,
entsprechende Genehmigungen oder Anweisungen an den Inhaber der
tatsächlichen Gewalt der Sache zu erteilen und alle damit verbundenen Kosten
zu tragen. Diese Rechte gelten für uns auch in sonstigen Fällen einer
berechtigten Rücknahme des Liefergegenstands.
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Liegt bzw. liegen gemäß § 4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
Umstände für eine vorzeitige Abschlagsrechnung vor, ist der Vertragspartner
verpflichtet, uns hierüber sofort zu informieren. Gleichzeitig ist vom
Vertragspartner der vorläufige bzw. der endgültig bestellte Insolvenzverwalter
unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Liefergegenstand in
unserem Eigentum steht und an uns herauszugeben ist. §§ 648, 648 a BGB
bleiben hiervon unberührt.
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Bei reinen Transportleistungen und ggf. Leitungen per Versand, verstehen sich
unsere Preise, sofern nicht anders vereinbart, ab unserem Standort Berlin
einschließlich normaler Verpackung (FOB). Ein möglicher Versand erfolgt auf
Kosten des Kunden.
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Sind besondere Preise nicht schriftlich vereinbart, so gilt jeweils unsere im
Zeitpunkt der Ausführung gültige Preisliste.
4.
Liefer- und Fertigstellungstermine, Teilleistungen
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Liefer- und Fertigstellungstermine oder –fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Fristen und
Termine unverbindlich.
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Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwerten
oder unmöglich machten – u.a. Streiks, behördliche Anordnungen, auch wenn
sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat unser
Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen den Vertragspartner, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung bezüglich einer angemessenen Anlaufzeit
AGB für Gewerbekunden
Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen
Stand: 01.01.2024, gütig bis auf Widerruf
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Allgemeines
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Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Rechtsgeschäfte. Sie gelten deshalb auch, wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Sie sind Grundlage aller Verträge, die mit uns
mündlich, telefonisch, per E-Mail oder i.d.R. schriftlich abgeschlossen werden.
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Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
oder zuwiderlaufenden Gegenbestätigungen wird hiermit widersprochen.
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Individualabreden auch zum Haftungsmaßstab sind vorrangig, bedürfen jedoch
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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Angebot und Vertragsschluss
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Unsere Angebote sind freibleibende und unverbindliche Offerten; erst die
Annahmeerklärung des Adressaten gilt als Angebot gem. § 145 BGB. Das
Angebot gilt als durch uns angenommen, wenn nicht binnen 14 Werktagen ab
Zugang der Erklärung des Adressaten diese eine Ablehnungserklärung durch
uns zugesandt wird. Ausreichend für diese Fristwahrung ist die Abgabe unserer
Erklärung bei der Deutschen Post AG, einem vergleichbaren Anbieter oder die
Übermittlung durch Fax oder E -Mail.
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Annahmeerklärungen der Angebote Dritter bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung,
wobei bei Fax bzw. E-Mail eine Unterschriftsleistung nicht erforderlich ist.
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Davon unbenommen erklärt der Vertragsschließende, sofern er nicht selber
Kunde ist, im eigenen Namen und Auftrag für den Kunden die
Geschäftsbeziehung entgegenzunehmen und damit das Einverständnis uns
gegenüber zur Leistungsausführung zu erklären.
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Grundlage unserer Werksverträge ist Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) in der jeweils neuesten Fassung. Für Aufmaß und Abrechung gelten die
Teile Teile B und C der VOB als vereinbart.
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Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leitungsdaten sind
nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3.
Preise, Zahlungsziel, Abschlagszahlungen
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Falls nicht anders vereinbart wurde, sind unsere sämtlichen Preise rein netto
und mit Rechnungsstellung fällig. Maßgebend sind die in unserem Angebot
genannten Preise zzgl. der jeweiligen gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei
Leistungserbringung, sofern diese nicht bereits gesondert ausgewiesen wurde
oder eine Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt.
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag nach entsprechender angemessener Fristsetzung zurückzutreten.
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz
besteht für diesen Fall nicht.
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Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner
nach angemessener weiterer Nachfristsetzung berechtigt, nur hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer
– oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann
der Vertragspartner hieraus außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unsererseits keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sonstige Rechte uns
gegenüber, insbesondere auf Schadensersatz statt Leistung oder
Aufwendungsersatz, bestehen nicht.
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Nur sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine
zumindest grob fahrlässig zu vertreten haben, hat der Vertragspartner die
gesetzlichen Schadensersatzansprüche und Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht kein Schadensersatzanspruch statt
Leistung und kein Aufwendungsersatzanspruch. Wir verweisen den
Vertragspartner auf die übrigen gesetzlichen Rechte. Wir sind jederzeit
berechtigt, den Nachweis eines konkreten Schadens zu verlangen unter
Einsichtnahme in die kaufmännischen Unterlagen des Vertragspartners durch
einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Rechtsanwalt.
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Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.
Gefahrenübergang
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Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sofern die Sendung an eine den
Transport selbständig ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung unser Lager verlassen hat. Falls ein Versand ohne unser
Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit Zugang der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
Die Sachgefahr geht beim Werkvertrag spätestens mit Abnahme unserer Leistung
über. Nimmt der Vertragspartner auf entsprechende Aufforderung unsererseits hin
nicht spätestens 10 Werktage nach Mitteilung der Abnahmefähigkeit einen
Abnahmetermin wahr, so geht die Gefahr nach Ablauf dieser Frist auf den
Vertragspartner über. Gleiches gilt, wenn Dritthandwerker oder sonstige Dritte ohne
Wissen oder gegen unseren Willen mit Kenntnis des Vertragspartners Arbeiten in
unmittelbarer Nähe des Vertragsgegenstandes ausführen, wenn dessen
Abnahmefähigkeit bereits beim Vertragspartner angemeldet wurde.
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Gewährleistung
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Wir gewährleisten, dass die Produkte bzw. Materialien frei von Fabrikations-
und Materialmängeln sind und der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen;
die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefertermin oder für den
Fall, dass eine Abnahme durchgeführt wird, erst mit dieser.
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Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder Lagerungshinweise nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten bzw. Materialien vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung
unsererseits, es sei denn, der Vertragspartner könnte nachweisen, dass ein
Mangel bzw. eine Beschädigung der übergebenen, ggf. fertig gestellten
Leistung oder Sache nicht auf den Vorbezeichneten Umständen beruht.
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Mängelanzeigen sind uns unverzüglich, bei offenen Mängeln spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Feststellung (bzw. Eingang des Liefer- oder
Leistungsgegenstandes), schriftlich mitzuteilen. Wird die Schriftformerfordernis
nicht eingehalten, gilt die Mängelrüge als nicht erfolgt.
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Sind unsere gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen mangelhaft, so ist
der Vertragspartner zunächst auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt;
insbesondere Schadensersatzansprüche statt Leistung können nicht geltend
gemacht werden. Schlägt eine Nachbesserung nach angemessener Frist fehl
oder verstreicht die angemessene Frist des Vertragspartners zur Nacherfüllung
aus sonstigen Gründen fruchtlos, und ist eine weitere Nachfristsetzung dem
Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen; der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung und der
Aufwendungsersatzanspruch stehen dem Vertragspartner daneben nur bei
erheblicher Pflichtenverletzung oder zumindest grobem Verschulden
unsererseits zu. Außer im Fall der Unzumutbarkeit muss der Vertragspartner
eine Nachfristsetzung aussprechen. Verstreicht auch diese Nachfrist fruchtlos,
stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu, der
Schadensersatzanspruch statt Leistung und der Aufwendungsersatzanspruch
jedoch nur dann, wenn uns eine erhebliche Pflichtverletzung oder zumindest
grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Ein Schadenersatzanspruch statt Leistung
steht außer bei erheblichen Pflichtverletzungen unsererseits also dem
Vertragspartner nur dann zu, wenn uns mindestens grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Er ist stets ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner es schuldhaft
versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren und uns hierdurch ein
Schaden entstanden ist, und zwar in Höhe dieses Schadens.
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Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die
Gewährleistungsansprüche für sämtliche Produkte und Lieferungen/Leistungen
und schließen soweit gesetzlich zulässig sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus. Dies gilt für Schadensersatzansprüche aus vereinbarter
Beschaffenheit, die den Vertragspartner gegen das Risiko von
Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die Beanstandung einer Lieferung oder
einer Werkarbeit berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder
Werkarbeiten aus demselben oder einem anderen Vertrag.
7.
Eigentumsvorbehalt
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Die Ware bzw. der Vertragsgegenstand bleiben bis zur vollen Bezahlung
sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen,
Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser
Eigentum. Zur Annahme von Wechseln ist unser Unternehmen nicht
verpflichtet. Etwaige Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggeber und sind
vorab bar zu zahlen.
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Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt wird.
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Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus
verpflichtet werden kann. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei
Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht in unserem Eigentum
stehender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
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Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen
gemäß Ziffer 6. auf uns auch tatsächlich übergehen.
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Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zur veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit
dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der
Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung
oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
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a) Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger
Saldoforderungen – an uns ab.
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b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran
in Höhe eines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Forderung
anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
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c) Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft,
wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle
tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös
unverzüglich an uns weiter.
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Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung erlischt, bei Widerruf, spätestens aber bei
Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall werden wir hiermit vom
Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und
die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf
Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen
mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die
Überprüfung dieser Auskünfte zu erstatten.
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Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen
Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder
eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
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Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter
Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
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Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück,
so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich
erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch
freihändigen Verkauf befriedigen.
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Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen
die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem
Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns
in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.
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Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen
diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden
eingegangen sind, bestehen.
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Zinsen
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Sofern aufgrund der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
aufgrund des Gesetzes Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen zu Lasten des
Vertragspartners anfallen, werden diese festgesetzt auf 10 % über dem
Basiszins der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren
tatsächlichen Zinsschadens bleibt uns unbenommen.
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Haftungsbeschränkung
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Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt nicht, wenn es
sich um die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten oder Verletzung
von Leib und Leben handelt. Für Herstellerangaben/Werbung des Herstellers
übernehmen wir keine Haftung, außer für den Fall, dass wir diese selbst
anlässlich der Vertragsanbahnung übermittelt haben.
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Obhutspflichten
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Die Vertragspartner verpflichten sich, für den Fall der miet- bzw. leihweisen
Übergabe unserer Gegenstände (z.B. Absperrmaterial, Trafoanlagen,
Baustromverteiler, Schaltkästen usw.), diese mit der Sorgfalt eines
entgeltlichen Verwahrers für uns in Obhut zu nehmen.
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Der Vertragspartner haftet uns insoweit für jegliche Beschädigungen der
gemieteten/geliehenen Ware, es sei denn, der Vertragspartner kann den
Nachweis führen, dass ihn an der Beschädigung der Ware kein Verschulden
trifft und darüber hinaus, den Schädiger namentlich mit ladungsfähiger
Anschrift benennen kann.
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Die Obhutspflicht des Vertragspartners endet erst dann, wenn die
Gegenstände von uns wieder zurückgenommen wurden; eine Beendigung der
Obhutspflichten tritt auch dann nicht ein, wenn die Vertragsdauer beendet, die
Ware jedoch noch nicht von uns abgeholt wurde.
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Wir sind bei der mietweisen/leihweisen Hingabe von Gegenständen berechtigt,
diese wieder zurückzuholen, wenn der Vertragspartner in Verzug gerät oder
über das Vermögen des Vertragspartners die Eröffnung des Konkursverfahrens
beantragt wird. Gleiches gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des
Vertragspartners, das nicht völlig unerheblich ist. Bezüglich unseres
Rückholrechts gelten die Bestimmungen entsprechend Ziffer VII.
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Aufrechnungsverbot, Abtretungsregeln
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Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung aus anderem
Rechtsverhältnis oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Ansprüche des Vertragspartners gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung abgetreten werden; unser Unternehmen kann hingegen unsere
Ansprüche jederzeit abtreten.
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Vorbereitung der Baustelle durch den Vertragspartner, sofern
vereinbart
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Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Baustelle für die von uns
eingesetzten Fahrzeuge passierbar ist; sofern durch fehlende Vorbereitung der
Zufahrt der Baustelle Verzögerungen entstehen, sind wir berechtigt, die uns
entstandenen Eigenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer dem Vertragspartner in
Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn ein Ort zur Ablagerung der von uns
angelieferten Materialien bzw. Ware oder Werkleistung nicht vorhanden ist.
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Der Vertragspartner ist bei der Lieferung von Gütern auf Baustellen
verpflichtet, in angemessener Anzahl Ladehilfen zur Verfügung zu stellen. Wir
sind anderenfalls berechtigt, die zusätzlichen Kosten für Ladehelfer dem
Vertragspartner zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
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Bauausführungs- bzw. Konstruktionsänderungen
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Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit die Bauausführungs- bzw.
Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet,
derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten und
Werkaufträgen vorzunehmen.
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Diese Änderungen sollten sich beschränken auf technische Neuerungen bzw.
auf Lieferschwierigkeiten, wenn das Ersatzprodukt gleichwertig ist.
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Unser Unternehmen hat vor Änderung nur zu informieren, wenn dies
maßgeblich – womöglich auch für den Auftraggeber mit einem ernorm höheren
Kostenaufwand (über 20%) verbunden ist – mitzuteilen.
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Patente
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Wir werden den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus
Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es
sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die
Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die
Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete
Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne
Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
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Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. 1 übernommenen
Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder
die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente
beschaffen oder
den Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur
Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden
Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des
Liefergegenstandes beseitigen.
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Schadensersatzpauschalierung
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Wir sind berechtigt, im Falle des durch den Vertragspartner verschuldeten
Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 15 % des Rechnungsbetrages als
pauschalierte Schadensersatzposition ohne den Nachweis eines tatsächlichen
Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unbenommen. Dem Vertragspartner bleibt es jeweils unbenommen, den
Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens unsererseits zu
führen. Die vorbezeichnete Schadensersatzpauschalierung gilt insbesondere im
Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners, der uns berechtigt, nach
angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen
und nach den vorbezeichneten Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung
zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle endgültiger
Annahmeverweigerung des Vertragspartners nicht. Berechnungsgrundlage ist
der Rechnungsendpreis netto.
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Rechtsordnung, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
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Ausschließlich gilt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die
Geltung des einheitlichen europäischen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
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Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der
Vertragspartner Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher,
sofern diesbezüglich nichts Gesetzliches entgegensteht.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht
berührt. Es gilt dann diejenige Bestimmung, die die Vertragspartner im Falle
des Erkennens der Unwirksamkeit am nahesten aller Parteien kommt.