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MGI Infraconsulting Construction Mario Golz Müggelseedamm 239 12587 Berlin T +49 175 975 23 22 m.golz@mgi-construction.de
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MGI Infraconsulting Construction
2 . Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dieser ausdrücklich auf der Rechnung zu entnehmen ist. Andernfalls wird ein Rechnungsabzug nicht gewährt. 3 . Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des jeweiligen Arbeitsfortschritts zu verlangen, ohne dass es sich bei den vertragsmäßig erbrachten Leistungen um abgeschlossene Teile des Werks handeln muss. (§ 632 a BGB) Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt ihren Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Werkes und ist zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer zu leisten, sofern kein Fall der gesetzlichen Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt. Abschlagszahlungen können höchstens einmal im Monat verlangt werden. § 648 BGB bleibt hiervon unberührt. 4 . Abschlagszahlungen vor Ablauf einer einmonatigen Frist sind unsererseits berechtigt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann bzw. bereits nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere bei einer Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, aber auch bei allen sonstigen denkbaren Vertragsverletzungen. Ebenso, wenn über des Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. 5 . Sofern § 4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer vorzeitigen Abschlagsrechnung führt, sind wir umgehend dazu berechtigt, den Vertrag ohne die Einhaltung jedweder Frist zu kündigen und die gelieferte Leistung zurückzuholen. Der Vertragspartner dazu ist verpflichtet, die uns dadurch entstehenden Schäden bei Vorliegen eines Verschuldens zu ersetzen, unbeschadet unserer darüber hinaus bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche. Auch ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, an der Rücknahme unserer Leistung durch uns uneingeschränkt mitzuwirken, entsprechende Genehmigungen oder Anweisungen an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Sache zu erteilen und alle damit verbundenen Kosten zu tragen. Diese Rechte gelten für uns auch in sonstigen Fällen einer berechtigten Rücknahme des Liefergegenstands. 6 . Liegt bzw. liegen gemäß § 4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen Umstände für eine vorzeitige Abschlagsrechnung vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns hierüber sofort zu informieren. Gleichzeitig ist vom Vertragspartner der vorläufige bzw. der endgültig bestellte Insolvenzverwalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Liefergegenstand in unserem Eigentum steht und an uns herauszugeben ist. §§ 648, 648 a BGB bleiben hiervon unberührt. 7 . Bei reinen Transportleistungen und ggf. Leitungen per Versand, verstehen sich unsere Preise, sofern nicht anders vereinbart, ab unserem Standort Berlin einschließlich normaler Verpackung (FOB). Ein möglicher Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. 8 . Sind besondere Preise nicht schriftlich vereinbart, so gilt jeweils unsere im Zeitpunkt der Ausführung gültige Preisliste.
4. Liefer- und Fertigstellungstermine, Teilleistungen 1 . Liefer- und Fertigstellungstermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Fristen und Termine unverbindlich. 2 . Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwerten oder unmöglich machten – u.a. Streiks, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat unser Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vertragspartner, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung bezüglich einer angemessenen Anlaufzeit
AGB für Gewerbekunden Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen Stand: 01.01.2024, gütig bis auf Widerruf
1. Allgemeines 1 . Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte. Sie gelten deshalb auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie sind Grundlage aller Verträge, die mit uns mündlich, telefonisch, per E-Mail oder i.d.R. schriftlich abgeschlossen werden. 2 . Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder zuwiderlaufenden Gegenbestätigungen wird hiermit widersprochen. 3 . Individualabreden auch zum Haftungsmaßstab sind vorrangig, bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsschluss 1 . Unsere Angebote sind freibleibende und unverbindliche Offerten; erst die Annahmeerklärung des Adressaten gilt als Angebot gem. § 145 BGB. Das Angebot gilt als durch uns angenommen, wenn nicht binnen 14 Werktagen ab Zugang der Erklärung des Adressaten diese eine Ablehnungserklärung durch uns zugesandt wird. Ausreichend für diese Fristwahrung ist die Abgabe unserer Erklärung bei der Deutschen Post AG, einem vergleichbaren Anbieter oder die Übermittlung durch Fax oder E -Mail. 2 . Annahmeerklärungen der Angebote Dritter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung, wobei bei Fax bzw. E-Mail eine Unterschriftsleistung nicht erforderlich ist. 3 . Davon unbenommen erklärt der Vertragsschließende, sofern er nicht selber Kunde ist, im eigenen Namen und Auftrag für den Kunden die Geschäftsbeziehung entgegenzunehmen und damit das Einverständnis uns gegenüber zur Leistungsausführung zu erklären. 4 . Grundlage unserer Werksverträge ist Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils neuesten Fassung. Für Aufmaß und Abrechung gelten die Teile Teile B und C der VOB als vereinbart. 5 . Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leitungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3. Preise, Zahlungsziel, Abschlagszahlungen 1 . Falls nicht anders vereinbart wurde, sind unsere sämtlichen Preise rein netto und mit Rechnungsstellung fällig. Maßgebend sind die in unserem Angebot genannten Preise zzgl. der jeweiligen gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Leistungserbringung, sofern diese nicht bereits gesondert ausgewiesen wurde oder eine Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt.
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag nach entsprechender angemessener Fristsetzung zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz besteht für diesen Fall nicht. 3 . Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener weiterer Nachfristsetzung berechtigt, nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer – oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sonstige Rechte uns gegenüber, insbesondere auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz, bestehen nicht. 4 . Nur sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zumindest grob fahrlässig zu vertreten haben, hat der Vertragspartner die gesetzlichen Schadensersatzansprüche und Anspruch auf Aufwendungsersatz. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht kein Schadensersatzanspruch statt Leistung und kein Aufwendungsersatzanspruch. Wir verweisen den Vertragspartner auf die übrigen gesetzlichen Rechte. Wir sind jederzeit berechtigt, den Nachweis eines konkreten Schadens zu verlangen unter Einsichtnahme in die kaufmännischen Unterlagen des Vertragspartners durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Rechtsanwalt. 5 . Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Gefahrenübergang 1 . Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sofern die Sendung an eine den Transport selbständig ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls ein Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Die Sachgefahr geht beim Werkvertrag spätestens mit Abnahme unserer Leistung über. Nimmt der Vertragspartner auf entsprechende Aufforderung unsererseits hin nicht spätestens 10 Werktage nach Mitteilung der Abnahmefähigkeit einen Abnahmetermin wahr, so geht die Gefahr nach Ablauf dieser Frist auf den Vertragspartner über. Gleiches gilt, wenn Dritthandwerker oder sonstige Dritte ohne Wissen oder gegen unseren Willen mit Kenntnis des Vertragspartners Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Vertragsgegenstandes ausführen, wenn dessen Abnahmefähigkeit bereits beim Vertragspartner angemeldet wurde.
6. Gewährleistung 1 . Wir gewährleisten, dass die Produkte bzw. Materialien frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen; die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefertermin oder für den Fall, dass eine Abnahme durchgeführt wird, erst mit dieser. 2 . Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder Lagerungshinweise nicht befolgt, Änderungen an den Produkten bzw. Materialien vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung unsererseits, es sei denn, der Vertragspartner könnte nachweisen, dass ein Mangel bzw. eine Beschädigung der übergebenen, ggf. fertig gestellten Leistung oder Sache nicht auf den Vorbezeichneten Umständen beruht. 3 . Mängelanzeigen sind uns unverzüglich, bei offenen Mängeln spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Feststellung (bzw. Eingang des Liefer- oder Leistungsgegenstandes), schriftlich mitzuteilen. Wird die Schriftformerfordernis nicht eingehalten, gilt die Mängelrüge als nicht erfolgt.
4 . Sind unsere gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen mangelhaft, so ist der Vertragspartner zunächst auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt; insbesondere Schadensersatzansprüche statt Leistung können nicht geltend gemacht werden. Schlägt eine Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder verstreicht die angemessene Frist des Vertragspartners zur Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fruchtlos, und ist eine weitere Nachfristsetzung dem Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung und der Aufwendungsersatzanspruch stehen dem Vertragspartner daneben nur bei erheblicher Pflichtenverletzung oder zumindest grobem Verschulden unsererseits zu. Außer im Fall der Unzumutbarkeit muss der Vertragspartner eine Nachfristsetzung aussprechen. Verstreicht auch diese Nachfrist fruchtlos, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu, der Schadensersatzanspruch statt Leistung und der Aufwendungsersatzanspruch jedoch nur dann, wenn uns eine erhebliche Pflichtverletzung oder zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Ein Schadenersatzanspruch statt Leistung steht außer bei erheblichen Pflichtverletzungen unsererseits also dem Vertragspartner nur dann zu, wenn uns mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist stets ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner es schuldhaft versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren und uns hierdurch ein Schaden entstanden ist, und zwar in Höhe dieses Schadens. 5 . Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungsansprüche für sämtliche Produkte und Lieferungen/Leistungen und schließen soweit gesetzlich zulässig sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt für Schadensersatzansprüche aus vereinbarter Beschaffenheit, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die Beanstandung einer Lieferung oder einer Werkarbeit berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Werkarbeiten aus demselben oder einem anderen Vertrag.
7. Eigentumsvorbehalt 1 . Die Ware bzw. der Vertragsgegenstand bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Zur Annahme von Wechseln ist unser Unternehmen nicht verpflichtet. Etwaige Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggeber und sind vorab bar zu zahlen. 2 . Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. 3 . Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden kann. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. 4 . Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf uns auch tatsächlich übergehen. 5 . Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zur veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
6 . a) Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab. 1. b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe eines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Forderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. 1 . c) Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an uns weiter. 2 . Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall werden wir hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu erstatten. 3 . Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 4 . Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. 5 . Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. 6 . Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an. 7 . Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, bestehen.
8 . Zinsen 1 . Sofern aufgrund der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aufgrund des Gesetzes Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen zu Lasten des Vertragspartners anfallen, werden diese festgesetzt auf 10 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Zinsschadens bleibt uns unbenommen.
9 . Haftungsbeschränkung
1 . Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten oder Verletzung von Leib und Leben handelt. Für Herstellerangaben/Werbung des Herstellers übernehmen wir keine Haftung, außer für den Fall, dass wir diese selbst anlässlich der Vertragsanbahnung übermittelt haben.
1 0 . Obhutspflichten 1 . Die Vertragspartner verpflichten sich, für den Fall der miet- bzw. leihweisen Übergabe unserer Gegenstände (z.B. Absperrmaterial, Trafoanlagen, Baustromverteiler, Schaltkästen usw.), diese mit der Sorgfalt eines entgeltlichen Verwahrers für uns in Obhut zu nehmen. 2 . Der Vertragspartner haftet uns insoweit für jegliche Beschädigungen der gemieteten/geliehenen Ware, es sei denn, der Vertragspartner kann den Nachweis führen, dass ihn an der Beschädigung der Ware kein Verschulden trifft und darüber hinaus, den Schädiger namentlich mit ladungsfähiger Anschrift benennen kann. 3 . Die Obhutspflicht des Vertragspartners endet erst dann, wenn die Gegenstände von uns wieder zurückgenommen wurden; eine Beendigung der Obhutspflichten tritt auch dann nicht ein, wenn die Vertragsdauer beendet, die Ware jedoch noch nicht von uns abgeholt wurde. 4 . Wir sind bei der mietweisen/leihweisen Hingabe von Gegenständen berechtigt, diese wieder zurückzuholen, wenn der Vertragspartner in Verzug gerät oder über das Vermögen des Vertragspartners die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt wird. Gleiches gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, das nicht völlig unerheblich ist. Bezüglich unseres Rückholrechts gelten die Bestimmungen entsprechend Ziffer VII.
1 1 . Aufrechnungsverbot, Abtretungsregeln 1 . Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung aus anderem Rechtsverhältnis oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Ansprüche des Vertragspartners gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden; unser Unternehmen kann hingegen unsere Ansprüche jederzeit abtreten.
1 2 . Vorbereitung der Baustelle durch den Vertragspartner, sofern vereinbart 1 . Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Baustelle für die von uns eingesetzten Fahrzeuge passierbar ist; sofern durch fehlende Vorbereitung der Zufahrt der Baustelle Verzögerungen entstehen, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Eigenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn ein Ort zur Ablagerung der von uns angelieferten Materialien bzw. Ware oder Werkleistung nicht vorhanden ist. 2 . Der Vertragspartner ist bei der Lieferung von Gütern auf Baustellen verpflichtet, in angemessener Anzahl Ladehilfen zur Verfügung zu stellen. Wir sind anderenfalls berechtigt, die zusätzlichen Kosten für Ladehelfer dem Vertragspartner zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
1 3 . Bauausführungs- bzw. Konstruktionsänderungen 1 . Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit die Bauausführungs- bzw. Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten und Werkaufträgen vorzunehmen. 2 . Diese Änderungen sollten sich beschränken auf technische Neuerungen bzw. auf Lieferschwierigkeiten, wenn das Ersatzprodukt gleichwertig ist. 3 . Unser Unternehmen hat vor Änderung nur zu informieren, wenn dies maßgeblich – womöglich auch für den Auftraggeber mit einem ernorm höheren Kostenaufwand (über 20%) verbunden ist – mitzuteilen.
1 4 . Patente 1 . Wir werden den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. 2 . Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder den Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
1 5 . Schadensersatzpauschalierung 1 . Wir sind berechtigt, im Falle des durch den Vertragspartner verschuldeten Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 15 % des Rechnungsbetrages als pauschalierte Schadensersatzposition ohne den Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen. Dem Vertragspartner bleibt es jeweils unbenommen, den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens unsererseits zu führen. Die vorbezeichnete Schadensersatzpauschalierung gilt insbesondere im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners, der uns berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen und nach den vorbezeichneten Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle endgültiger Annahmeverweigerung des Vertragspartners nicht. Berechnungsgrundlage ist der Rechnungsendpreis netto.
1 6 . Rechtsordnung, Gerichtsstand, salvatorische Klausel 1 . Ausschließlich gilt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen europäischen Kaufrechts wird ausgeschlossen. 2 . Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher, sofern diesbezüglich nichts Gesetzliches entgegensteht.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann diejenige Bestimmung, die die Vertragspartner im Falle des Erkennens der Unwirksamkeit am nahesten aller Parteien kommt.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MGI Infraconsulting Construction
2 . Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dieser ausdrücklich auf der Rechnung zu entnehmen ist. Andernfalls wird ein Rechnungsabzug nicht gewährt. 3 . Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des jeweiligen Arbeitsfortschritts zu verlangen, ohne dass es sich bei den vertragsmäßig erbrachten Leistungen um abgeschlossene Teile des Werks handeln muss. (§ 632 a BGB) Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt ihren Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Werkes und ist zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer zu leisten, sofern kein Fall der gesetzlichen Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt. Abschlagszahlungen können höchstens einmal im Monat verlangt werden. § 648 BGB bleibt hiervon unberührt. 4 . Abschlagszahlungen vor Ablauf einer einmonatigen Frist sind unsererseits berechtigt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann bzw. bereits nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere bei einer Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, aber auch bei allen sonstigen denkbaren Vertragsverletzungen. Ebenso, wenn über des Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. 5 . Sofern § 4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer vorzeitigen Abschlagsrechnung führt, sind wir umgehend dazu berechtigt, den Vertrag ohne die Einhaltung jedweder Frist zu kündigen und die gelieferte Leistung zurückzuholen. Der Vertragspartner dazu ist verpflichtet, die uns dadurch entstehenden Schäden bei Vorliegen eines Verschuldens zu ersetzen, unbeschadet unserer darüber hinaus bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche. Auch ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, an der Rücknahme unserer Leistung durch uns uneingeschränkt mitzuwirken, entsprechende Genehmigungen oder Anweisungen an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Sache zu erteilen und alle damit verbundenen Kosten zu tragen. Diese Rechte gelten für uns auch in sonstigen Fällen einer berechtigten Rücknahme des Liefergegenstands. 6 . Liegt bzw. liegen gemäß § 4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen Umstände für eine vorzeitige Abschlagsrechnung vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns hierüber sofort zu informieren. Gleichzeitig ist vom Vertragspartner der vorläufige bzw. der endgültig bestellte Insolvenzverwalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Liefergegenstand in unserem Eigentum steht und an uns herauszugeben ist. §§ 648, 648 a BGB bleiben hiervon unberührt. 7 . Bei reinen Transportleistungen und ggf. Leitungen per Versand, verstehen sich unsere Preise, sofern nicht anders vereinbart, ab unserem Standort Berlin einschließlich normaler Verpackung (FOB). Ein möglicher Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. 8 . Sind besondere Preise nicht schriftlich vereinbart, so gilt jeweils unsere im Zeitpunkt der Ausführung gültige Preisliste.
4. Liefer- und Fertigstellungstermine, Teilleistungen 1 . Liefer- und Fertigstellungstermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Fristen und Termine unverbindlich. 2 . Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwerten oder unmöglich machten – u.a. Streiks, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat unser Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vertragspartner, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung bezüglich einer angemessenen Anlaufzeit
AGB für Gewerbekunden Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen Stand: 01.01.2024, gütig bis auf Widerruf
1. Allgemeines 1 . Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte. Sie gelten deshalb auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie sind Grundlage aller Verträge, die mit uns mündlich, telefonisch, per E-Mail oder i.d.R. schriftlich abgeschlossen werden. 2 . Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder zuwiderlaufenden Gegenbestätigungen wird hiermit widersprochen. 3 . Individualabreden auch zum Haftungsmaßstab sind vorrangig, bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsschluss 1 . Unsere Angebote sind freibleibende und unverbindliche Offerten; erst die Annahmeerklärung des Adressaten gilt als Angebot gem. § 145 BGB. Das Angebot gilt als durch uns angenommen, wenn nicht binnen 14 Werktagen ab Zugang der Erklärung des Adressaten diese eine Ablehnungserklärung durch uns zugesandt wird. Ausreichend für diese Fristwahrung ist die Abgabe unserer Erklärung bei der Deutschen Post AG, einem vergleichbaren Anbieter oder die Übermittlung durch Fax oder E -Mail. 2 . Annahmeerklärungen der Angebote Dritter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung, wobei bei Fax bzw. E-Mail eine Unterschriftsleistung nicht erforderlich ist. 3 . Davon unbenommen erklärt der Vertragsschließende, sofern er nicht selber Kunde ist, im eigenen Namen und Auftrag für den Kunden die Geschäftsbeziehung entgegenzunehmen und damit das Einverständnis uns gegenüber zur Leistungsausführung zu erklären. 4 . Grundlage unserer Werksverträge ist Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils neuesten Fassung. Für Aufmaß und Abrechung gelten die Teile Teile B und C der VOB als vereinbart. 5 . Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leitungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3. Preise, Zahlungsziel, Abschlagszahlungen 1 . Falls nicht anders vereinbart wurde, sind unsere sämtlichen Preise rein netto und mit Rechnungsstellung fällig. Maßgebend sind die in unserem Angebot genannten Preise zzgl. der jeweiligen gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Leistungserbringung, sofern diese nicht bereits gesondert ausgewiesen wurde oder eine Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt.
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag nach entsprechender angemessener Fristsetzung zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz besteht für diesen Fall nicht. 3 . Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener weiterer Nachfristsetzung berechtigt, nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer – oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sonstige Rechte uns gegenüber, insbesondere auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz, bestehen nicht. 4 . Nur sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zumindest grob fahrlässig zu vertreten haben, hat der Vertragspartner die gesetzlichen Schadensersatzansprüche und Anspruch auf Aufwendungsersatz. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht kein Schadensersatzanspruch statt Leistung und kein Aufwendungsersatzanspruch. Wir verweisen den Vertragspartner auf die übrigen gesetzlichen Rechte. Wir sind jederzeit berechtigt, den Nachweis eines konkreten Schadens zu verlangen unter Einsichtnahme in die kaufmännischen Unterlagen des Vertragspartners durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Rechtsanwalt. 5 . Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Gefahrenübergang 1 . Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sofern die Sendung an eine den Transport selbständig ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls ein Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Die Sachgefahr geht beim Werkvertrag spätestens mit Abnahme unserer Leistung über. Nimmt der Vertragspartner auf entsprechende Aufforderung unsererseits hin nicht spätestens 10 Werktage nach Mitteilung der Abnahmefähigkeit einen Abnahmetermin wahr, so geht die Gefahr nach Ablauf dieser Frist auf den Vertragspartner über. Gleiches gilt, wenn Dritthandwerker oder sonstige Dritte ohne Wissen oder gegen unseren Willen mit Kenntnis des Vertragspartners Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Vertragsgegenstandes ausführen, wenn dessen Abnahmefähigkeit bereits beim Vertragspartner angemeldet wurde.
6. Gewährleistung 1 . Wir gewährleisten, dass die Produkte bzw. Materialien frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen; die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefertermin oder für den Fall, dass eine Abnahme durchgeführt wird, erst mit dieser. 2 . Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder Lagerungshinweise nicht befolgt, Änderungen an den Produkten bzw. Materialien vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung unsererseits, es sei denn, der Vertragspartner könnte nachweisen, dass ein Mangel bzw. eine Beschädigung der übergebenen, ggf. fertig gestellten Leistung oder Sache nicht auf den Vorbezeichneten Umständen beruht. 3 . Mängelanzeigen sind uns unverzüglich, bei offenen Mängeln spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Feststellung (bzw. Eingang des Liefer- oder Leistungsgegenstandes), schriftlich mitzuteilen. Wird die Schriftformerfordernis nicht eingehalten, gilt die Mängelrüge als nicht erfolgt.
4 . Sind unsere gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen mangelhaft, so ist der Vertragspartner zunächst auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt; insbesondere Schadensersatzansprüche statt Leistung können nicht geltend gemacht werden. Schlägt eine Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder verstreicht die angemessene Frist des Vertragspartners zur Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fruchtlos, und ist eine weitere Nachfristsetzung dem Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung und der Aufwendungsersatzanspruch stehen dem Vertragspartner daneben nur bei erheblicher Pflichtenverletzung oder zumindest grobem Verschulden unsererseits zu. Außer im Fall der Unzumutbarkeit muss der Vertragspartner eine Nachfristsetzung aussprechen. Verstreicht auch diese Nachfrist fruchtlos, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu, der Schadensersatzanspruch statt Leistung und der Aufwendungsersatzanspruch jedoch nur dann, wenn uns eine erhebliche Pflichtverletzung oder zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Ein Schadenersatzanspruch statt Leistung steht außer bei erheblichen Pflichtverletzungen unsererseits also dem Vertragspartner nur dann zu, wenn uns mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist stets ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner es schuldhaft versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren und uns hierdurch ein Schaden entstanden ist, und zwar in Höhe dieses Schadens. 5 . Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungsansprüche für sämtliche Produkte und Lieferungen/Leistungen und schließen soweit gesetzlich zulässig sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt für Schadensersatzansprüche aus vereinbarter Beschaffenheit, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Die Beanstandung einer Lieferung oder einer Werkarbeit berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Werkarbeiten aus demselben oder einem anderen Vertrag.
7. Eigentumsvorbehalt 1 . Die Ware bzw. der Vertragsgegenstand bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Zur Annahme von Wechseln ist unser Unternehmen nicht verpflichtet. Etwaige Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggeber und sind vorab bar zu zahlen. 2 . Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. 3 . Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden kann. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. 4 . Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf uns auch tatsächlich übergehen. 5 . Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zur veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
6 . a) Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab. 1. b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe eines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Forderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. 1 . c) Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an uns weiter. 2 . Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall werden wir hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu erstatten. 3 . Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 4 . Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. 5 . Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. 6 . Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an. 7 . Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, bestehen.
8 . Zinsen 1 . Sofern aufgrund der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aufgrund des Gesetzes Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen zu Lasten des Vertragspartners anfallen, werden diese festgesetzt auf 10 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Zinsschadens bleibt uns unbenommen.
9 . Haftungsbeschränkung
1 . Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten oder Verletzung von Leib und Leben handelt. Für Herstellerangaben/Werbung des Herstellers übernehmen wir keine Haftung, außer für den Fall, dass wir diese selbst anlässlich der Vertragsanbahnung übermittelt haben.
1 0 . Obhutspflichten 1 . Die Vertragspartner verpflichten sich, für den Fall der miet- bzw. leihweisen Übergabe unserer Gegenstände (z.B. Absperrmaterial, Trafoanlagen, Baustromverteiler, Schaltkästen usw.), diese mit der Sorgfalt eines entgeltlichen Verwahrers für uns in Obhut zu nehmen. 2 . Der Vertragspartner haftet uns insoweit für jegliche Beschädigungen der gemieteten/geliehenen Ware, es sei denn, der Vertragspartner kann den Nachweis führen, dass ihn an der Beschädigung der Ware kein Verschulden trifft und darüber hinaus, den Schädiger namentlich mit ladungsfähiger Anschrift benennen kann. 3 . Die Obhutspflicht des Vertragspartners endet erst dann, wenn die Gegenstände von uns wieder zurückgenommen wurden; eine Beendigung der Obhutspflichten tritt auch dann nicht ein, wenn die Vertragsdauer beendet, die Ware jedoch noch nicht von uns abgeholt wurde. 4 . Wir sind bei der mietweisen/leihweisen Hingabe von Gegenständen berechtigt, diese wieder zurückzuholen, wenn der Vertragspartner in Verzug gerät oder über das Vermögen des Vertragspartners die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt wird. Gleiches gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, das nicht völlig unerheblich ist. Bezüglich unseres Rückholrechts gelten die Bestimmungen entsprechend Ziffer VII.
1 1 . Aufrechnungsverbot, Abtretungsregeln 1 . Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung aus anderem Rechtsverhältnis oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Ansprüche des Vertragspartners gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden; unser Unternehmen kann hingegen unsere Ansprüche jederzeit abtreten.
1 2 . Vorbereitung der Baustelle durch den Vertragspartner, sofern vereinbart 1 . Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Baustelle für die von uns eingesetzten Fahrzeuge passierbar ist; sofern durch fehlende Vorbereitung der Zufahrt der Baustelle Verzögerungen entstehen, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Eigenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn ein Ort zur Ablagerung der von uns angelieferten Materialien bzw. Ware oder Werkleistung nicht vorhanden ist. 2 . Der Vertragspartner ist bei der Lieferung von Gütern auf Baustellen verpflichtet, in angemessener Anzahl Ladehilfen zur Verfügung zu stellen. Wir sind anderenfalls berechtigt, die zusätzlichen Kosten für Ladehelfer dem Vertragspartner zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
1 3 . Bauausführungs- bzw. Konstruktionsänderungen 1 . Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit die Bauausführungs- bzw. Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten und Werkaufträgen vorzunehmen. 2 . Diese Änderungen sollten sich beschränken auf technische Neuerungen bzw. auf Lieferschwierigkeiten, wenn das Ersatzprodukt gleichwertig ist. 3 . Unser Unternehmen hat vor Änderung nur zu informieren, wenn dies maßgeblich – womöglich auch für den Auftraggeber mit einem ernorm höheren Kostenaufwand (über 20%) verbunden ist – mitzuteilen.
1 4 . Patente 1 . Wir werden den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. 2 . Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder den Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
1 5 . Schadensersatzpauschalierung 1 . Wir sind berechtigt, im Falle des durch den Vertragspartner verschuldeten Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 15 % des Rechnungsbetrages als pauschalierte Schadensersatzposition ohne den Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen. Dem Vertragspartner bleibt es jeweils unbenommen, den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens unsererseits zu führen. Die vorbezeichnete Schadensersatzpauschalierung gilt insbesondere im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners, der uns berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen und nach den vorbezeichneten Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle endgültiger Annahmeverweigerung des Vertragspartners nicht. Berechnungsgrundlage ist der Rechnungsendpreis netto.
1 6 . Rechtsordnung, Gerichtsstand, salvatorische Klausel 1 . Ausschließlich gilt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen europäischen Kaufrechts wird ausgeschlossen. 2 . Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher, sofern diesbezüglich nichts Gesetzliches entgegensteht.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann diejenige Bestimmung, die die Vertragspartner im Falle des Erkennens der Unwirksamkeit am nahesten aller Parteien kommt.
MGI Infraconsulting Construction | Müggelseedamm 239 | 12587 Berlin | 0175 / 975 23 22 | m.golz@mgi-construction.de
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